{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Beschwerde gegen die\nRechtmässigkeit der Anklageverfügung infolge fehlenden Strafantrags wurde als\nunbegründet abgewiesen. Der Rechtsvertreter von X. habe in der Strafklage ausdrücklich beantragt, die Angeschuldigte Y. wegen Verleumdung im Sinne von Art.\n174 Ziff. 1 StGB zu bestrafen. Der genannte Tatbestand sei der Sache nach aber\nein qualifizierter Tatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB. In\ndiesem Sinne sei von einem Strafantrag wegen Verleumdung auch der Tatbestand\nder üblen Nachrede erfasst, zumal keine klare Äusserung der Strafklägerin vorliege,\nauf die Strafverfolgung in Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede verzichten\nzu wollen. Auf die Rüge der zu Unrecht unterlassenen Erhebung der beantragten\nBeweise trat das Gericht insoweit nicht ein, als die Erhebung von Beweisen im Zusammenhang mit einem Rechtfertigungsgrund bzw. mit einem allfälligen Entlastungsbeweis betroffen war. Was den Einwand, dass der Kreispräsident-Stellvertre-\nter bezüglich einer allfälligen Strafzumessung keine ausreichende Beweiserhebung\n6\n\nzu den persönlichen Verhältnissen vorgenommen habe, betraf, wurde die Beschwerde gutgeheissen.\n\nD. Am 14. Oktober 2002, mitgeteilt am 15. Oktober 2002, verfügte der\nKreispräsident-Stellvertreter:\n„1. Die Untersuchung ist geschlossen.\n2. Die Beweisanträge der Angeschuldigten gemäss Stellungnahme\nvom 30.09.01 sind abgewiesen.\n3. Den Parteien wird eine Frist von zehn Tagen gesetzt, innert der\nsie Anträge auf Ergänzung der Untersuchung stellen können.\n4. (Mitteilung).“\n\nAnträge auf Ergänzung der Untersuchung wurden in der Folge keine gestellt.\n\nDer Kreispräsident-Stellvertreter Thusis erliess am 4. November 2002, mitgeteilt am 5. November 2002, folgende Anklageverfügung:\n„1. Y. wird wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB\nin Anklagezustand versetzt.\n2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Tatbestand der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff.1 StGB eingestellt.\n3. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen.\n4. (Mitteilung).“\n\nE. Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein\nfand am 10. April 2003 in Anwesenheit der Klägerin und der Beklagten sowie der\nbeiden Rechtsvertreter statt. Mit Urteil vom 10. April 2003, mitgeteilt am 7. Mai 2003,\nerkannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein, was folgt:\n„1. Die Klage wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:\nKosten des Kreisamtes Thusis Fr. 625.--\nGerichtsgebühren Fr. 2'600.--\nSchreibgebühren Fr. 150.--\nTotal Fr. 3'375.--\ngehen zulasten von X. und werden dem Kanton Graubünden in\nRechnung gestellt (unentgeltliche Rechtspflege).\nX. wird verpflichtet, Y. mit Fr. 3'000.-- (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer)\nzu entschädigen.\n7\n\n3. Gegen dieses Urteil können die Parteien innert 20 Tagen seit der\nschriftlichen Eröffnung beim Kantonsgerichtsausschuss Graubünden Berufung einreichen.\n4. (Mitteilung).“\n\nDas Gericht war zur Erkenntnis gelangt, dass der Rechtsvertreter von Y.\nsinngemäss den Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB beantragt\nhabe, indem er in seiner Stellungnahme zur Strafklage Beweisanträge zur Frage\nder Glaubwürdigkeit der von der Angeschuldigten gemachten Aussagen gestellt\nhabe. Die Gegenpartei habe dagegen keine Einrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 3\nStGB erhoben. Das Gericht erachtete den Entlastungsbeweis ferner als rechtsgenüglich erbracht, weshalb es die Klage von X. abwies.\n\nF. Gegen dieses Urteil erhob X. mit Eingabe vom 14. Mai 2003 Berufung\nan den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Rechtsbegehren:\n„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge im Vorverfahren und im Berufungsverfahren zulasten der Berufungsbeklagten.“\n\n"}