{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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X. habe sie damit in Angst und Schrecken versetzt.\nIn der Stellungnahme wurden im Weiteren diverse Beweisanträge gestellt, die sich\nin erster Linie auf das Verhältnis der Klägerin zu ihren beiden Töchtern bezogen.\nDer Rechtsvertreter von Y. hielt fest, die Befragung der von der Angeschuldigten\naufgerufenen Zeugen und der von ihr beantragte Beizug der Akten der Vormundschaftsbehörde Domleschg seien für die Frage der Glaubwürdigkeit der von der Angeschuldigten gemachten Aussagen unerlässlich. Die Zulassung zum Entlastungsbeweis wurde nicht beantragt.\n4\n\nAm 27. Dezember 2001, mitgeteilt am 3. Januar 2002, erliess der Kreisprä-\nsident-Stellvertreter Thusis den folgenden, als Anklageverfügung bezeichneten Entscheid:\n„1. Die Untersuchung ist geschlossen.\n2. Y. wird wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB\nin Anklagezustand versetzt.\n3. Der Fall wird dem Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein zur Beurteilung überwiesen.\n4. (Mitteilung).“\n\nDer Kreispräsident-Stellvertreter erachtete den Tatbestand der üblen Nachrede als erfüllt, weshalb er Y. dafür in Anklagezustand versetzte. Da sich nicht beweisen lassen hatte, dass die Beschuldigungen von Y. wider besseres Wissen erfolgt seien, wurde das Verfahren bezüglich des Tatbestands der Verleumdung eingestellt. Weitere Beweise im Sinne von Art. 165 Abs. 2 StPO wurden nicht erhoben.\n\nC. Gegen diese Verfügung liess Y. am 28. Januar 2002 Beschwerde an\ndie Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben mit folgenden Anträgen:\n„1. Die angefochtene Anklageverfügung sei insofern aufzuheben, als\ndurch sie der Schluss der Untersuchung und die Ablehnung der\nvon der Beschwerdeführerin im Ehrverletzungsverfahren gestellten Beweisanträge verfügt und die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB in Anklagezustand\nversetzt wird.\n2. Der Kreispräsident-Stellvertreter des Kreises Thusis sei anzuweisen, die von der Beschwerdeführerin im Ehrverletzungsverfahren\nbeantragten Beweise zu erheben und sie durch die zur Abklärung\ndes Tatbestandes und der Person der Angeschuldigten erforderlichen weiteren Erhebungen zu ergänzen.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nDie Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass für die Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin wegen übler Nachrede im Sinne von\nArt. 173 StGB kein genügender Strafantrag vorliege. Der Rechtsvertreter der Klägerin habe in der Strafklage ausschliesslich die Verurteilung und Bestrafung von Y.\nwegen Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB beantragt. Eine nachträgliche Ausdehnung des Strafantrages auf den Ehrverletzungstatbestand der üblen\nNachrede sei nicht zulässig. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 30. Oktober 2001 verschiedene Beweisanträge gestellt, die geeignet seien, zu ihrer Entlastung beizutragen. Die Erhebung der Beweise sei nicht nur\n5\n\nim Hinblick auf eine allfällige Strafzumessung bedeutsam, sondern auch für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage erheblich, könne sich die Beschwerdeführerin\ndurch die gegen sie ausgesprochenen Drohungen allenfalls in einem Notstand befunden haben. Diese Beweisanträge seien zu Unrecht abgelehnt worden.\n\nDer Kreispräsident-Stellvertreter Thusis liess in der Vernehmlassung vom 11.\nFebruar 2002 mitteilen, dass er an der angefochtenen Anklageverfügung festhalte,\nund beantragte die Abweisung der Beschwerde.\n\nMit Entscheid vom 19. März 2002, mitgeteilt am 19. August 2002, erkannte\ndie Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden, was folgt:\n„1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene\nVerfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen\nzur weiteren Behandlung an den Kreispräsidenten-Stellvertreter\nThusis zurückgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 700.-- gehen zu\nLasten des Kantons Graubünden, der die Beschwerdeführerin\nüberdies mit Fr. 600.-- ausseramtlich zu entschädigen hat.\n3. (Mitteilung).“\n\n"}