{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-07-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-20_2003-07-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_20_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609766511d7db2e63fd05b2ec6583dacf6d14540fdef70a37a18103a11104971d33e7edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_20", "Checksum": "5298e17d0a26e27a0b64cd0cd6517a4d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.07.2003 SB 2003 20"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.07.2003 SB 2003 20"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Mai 2004 (6S.433/2003) gutgeheissen.)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Riesen-Bienz und Vital, Aktuarin ad hoc\nBäder Federspiel.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\nder X., Strafklägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et\noec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 10. April 2003, mitgeteilt am 7. Mai 2003, in Sachen der Strafklägerin und Berufungsklägerin gegen Y.,\nBeklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kurt Rusch,\nNeudorfstrasse 59, 7430 Thusis,\n\nbetreffend Ehrverletzung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Y. wurde am 24. Dezember 1943 als fünftes Kind der Familie Y. in C.\ngeboren und wuchs dort in geordneten Verhältnissen auf. Sie besuchte während\nsechs Jahren die Primar- und während drei Jahren die Realschule in C.. Nach der\nSchulentlassung im Jahre 1959 pflegte sie ihre Mutter, die im Jahr 1976 verstarb.\nDanach fand sie eine Stelle in der D., wo sie noch heute als Hilfspflegerin tätig ist.\nY. verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca.\nFr. 4'000.--. Ihr Vermögen bezeichnet sie mit Fr. 10'000.-- sowie einem Anteil am\nElternhaus, welches hypothekarisch mit rund Fr. 120'000.-- belastet ist. Gemäss\nAuskunft der kantonalen Steuerverwaltung vom 19. September 2002 verfügte Y. im\nJahr 2001 über ein steuerbares Einkommen von Fr. 46‘500.--. Steuerbares Vermögen ist nicht vorhanden.\n\nGemäss Leumundsbericht vom 26. September 2002 geniesst Y. in ihrer\nWohngemeinde und am Arbeitsplatz einen guten Ruf. Am Arbeitsplatz gelte sie als\nzuverlässige Mitarbeiterin, die nie zu Klagen Anlass gegeben habe. Ihren Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde und dem Staat sei sie immer unaufgefordert nachgekommen. Y. sei weder beim Betreibungs- oder Sozialamt, noch bei der Vormundschaftsbehörde aktenkundig. Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist Y. nicht\nverzeichnet.\n\nB. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2000 gelangte X. an das Kreisamt Thusis und erhob gegen Y. eine Strafklage betreffend Ehrverletzung mit folgenden Anträgen:\n„1. Die Angeschuldigte sei wegen Verleumdung im Sinne von Art.\n174 Ziff. 1 StGB strafrechtlich zu verurteilen und angemessen zu\nbestrafen.\n2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Angeschuldigten.“\n\nGegenstand dieser Klage sowie des vorliegenden Verfahrens bildet ein Vorfall in der D., in welcher die Klägerin X. als Krankenschwester und die Angeschuldigte Y. als Pflegeassistentin tätig waren. Gemäss einer von A., Pflegedienstleiter,\nverfassten Aktennotiz vom 24. Juli 2000 wurde der Genannte am 22. Juli 2000 von\nder Stationsschwester B. um ein Gespräch gebeten. Anlässlich dieses Gesprächs,\nan welchem auch Y. teilnahm, habe die Stationsschwester mitgeteilt, X. stecke in\neiner ernst zu nehmenden persönlichen Krise, da ihre beiden Kinder von zu Hause\nausgerissen und zur Zeit nicht auffindbar seien. Y. habe berichtet, dass sie sich\ngrosse Sorgen um die Kinder und auch um sich selbst mache. Als Bezugsperson\nder Kinder von X. sei sie von dieser am Arbeitsort verbal massiv bedroht worden,\n3\n\nda X. das Gefühl habe, dass Y. die Kinder manipulieren würde. X. habe unter anderem gesagt, sie werde schon herausfinden, wer hinter diesem Komplott stehe,\nund dass derjenige mit seinem Kopf bezahlten müsse, ohne dass ihre Hände dabei\nschmutzig würden. Von Blutrache und dergleichen sei auch die Rede gewesen. Y.\nhabe dann die Kantonspolizei in E. verständigt. Sie verlasse die Klinik aus Angst\nvor den Drohungen nur noch mit einer Mitarbeiterin und schlafe nachts auswärts.\nAm 6. September 2000 fand eine weitere Besprechung statt, anlässlich welcher Y.\ngemäss der über die Sitzung verfassten Aktennotiz ihre Anschuldigungen gegen X.\nbestätigte und präzisierte. X. habe ihr am Morgen des 20. Juli 2000 im Büro gedroht,\ndass wer immer Schuld sei, dass ihre Kinder verschwunden seien, mit seinem Kopf\nspiele. Am 8. September 2000 wurde das Arbeitsverhältnis von X. mit der D. per 30.\nNovember 2000 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst.\n\nX. bestreitet in ihrer Strafklage, Y. bedroht zu haben.\n\nDie am 5. Dezember 2000 erfolgte Sühneverhandlung blieb erfolglos. Auch\ndie darauf folgenden Bemühungen, die Strafklage aussergerichtlich zu erledigen,\nscheiterten.\n\nAm 15. August 2001 ergänzte X. die Strafklage, wobei sie den Strafantrag\ninsoweit ergänzte, als sie neu forderte, Y. sei der üblen Nachrede im Sinne von Art.\n173 StGB oder der Verleumdung gemäss Art. 174 StGB schuldig zu sprechen.\n\n"}