155 und Art. 160 StPO). Die Kosten des psychiatrischen Gutachtens der Klinik St. Pirminsberg hat der Berufungskläger zu tragen, da er die Einholung dieses Gutachtens verlangt hat, das Gutachten aber schlussendlich das bereits vorbestehende psychiatrische Gutachten der Klinik Waldhaus in Chur im Ergebnis bestätigt hat. Schliesslich hat der Berufungskläger F. angemessen ausseramtlich zu entschädigen. F. war gehalten, sich am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, nachdem der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten hatte (vgl. Rechtsbegehren der Berufung vom 6. Januar 2003, act. 1, S. 2). 40