b) Da der Berufungskläger mit seiner Berufung in einem wesentlichen Punkt, nämlich der Höhe der Strafe sowie der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, durchgedrungen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Berufungskläger und dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren werden vom Kanton Graubünden vorschussweise übernommen und gehen je zur Hälfte zu Lasten des Berufungsklägers und des Kantons Graubünden (Art. 155 und Art. 160 StPO).