Der Berufungskläger hat im weiteren die von der Vorinstanz ausgesprochene ausseramtliche Entschädigung an F. in Höhe von Fr. 800.-- anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden anerkannt (vgl. Plädoyer Verteidigung, act. 11, S. 1). E. hat im vorinstanzlichen Verfahren weder eine Entschädigung beantragt noch war er anwaltlich vertreten, so dass auf die Ausrichtung einer aussergerichtlichen Entschädigung an E. verzichtet wurde. Der vorinstanzliche Kostenspruch erweist sich unter diesen Umständen als rechtens (vgl. auch die Urteile des Kantonsgerichtsausschusses SB 00 48, SB 02 16 und SB 03 13).