Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung, der Vorinstanz sowie der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren dem Berufungskläger zu auferlegen, da diese Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Vorinstanz eine bedingte Strafe ausgesprochen hätte. Der Berufungskläger hat im weiteren die von der Vorinstanz ausgesprochene ausseramtliche Entschädigung an F. in Höhe von Fr. 800.-- anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden anerkannt (vgl. Plädoyer Verteidigung, act. 11, S. 1).