8. a) Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung auch den vorinstanzlichen Kostenspruch angefochten. In der Begründung geht er auf die Kosten jedoch nicht ein. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Berufung bezüglich der Höhe des Strafmasses und des bedingten Strafvollzuges durchgedrungen, die Verurteilung wegen Veruntreuung sowie der Widerruf wurden jedoch bestätigt. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung, der Vorinstanz sowie der amtlichen Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren dem Berufungskläger zu auferlegen, da diese Kosten auch angefallen wären, wenn bereits die Vorinstanz eine bedingte Strafe ausgesprochen hätte.