Vorinstanz hat zu Recht von der Anerkennung durch den Berufungskläger Vormerk genommen sowie den die Anerkennung übersteigenden Teil der Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. E. hat dagegen kein Rechtsmittel ergriffen, so dass es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Erkenntnis bleibt.