Die Forderung von E. gegenüber dem Berufungskläger wurde von der Vorinstanz in dem den Erbanteil gemäss Erbteilungsvertrag übersteigenden Betrag als nicht ausgewiesen bezeichnet. Der Berufungskläger hat vor Schranken der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, act. 46 der Staatsanwaltschaft, S. 22) sowie an der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden die Forderung von E. auch nur in Höhe des Erbanteils gemäss Erbteilungsvertrag anerkannt (Plädoyer Verteidigung, act. 11, S. 1). Was darüber hinaus geht, hat die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Die 39