in Höhe von Fr. 488'992.80, abzüglich des Erbanteils von F. gemäss Erbteilungsvertrag in Höhe von Fr. 125'224.40 sowie zuzüglich Zins in der Höhe von 2.5 % pro Jahr für fünf Jahre, was einem Betrag von Fr. 47'802.15 entspricht. E. hat zum Beweis seiner Forderung einzig das Schreiben des Kreisnotars vom 29. Januar 1997 an den Berufungskläger eingereicht. Gemäss Erbteilungsvertrag steht E. aus dem Nachlass des D. derselbe Erbanteil zu wie F. (vgl. act. 7 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2, Ziff. III). Die Forderung von E. gegenüber dem Berufungskläger wurde von der Vorinstanz in dem den Erbanteil gemäss Erbteilungsvertrag übersteigenden Betrag als nicht ausgewiesen bezeichnet.