Die Vorinstanz hat folglich zur Recht von der Anerkennung durch den Berufungskläger Vormerk genommen. - Am 26. September 2001 hat auch E. gegen den Berufungskläger eine Adhäsionsklage eingereicht. Er fordert die Bezahlung von Fr. 411'570.55. Diese Forderung setzt sich zusammen aus dem Nettosteigerungserlös aus der freiwilligen öffentlichen Versteigerung der Liegenschaft AA. in AB. in Höhe von Fr. 488'992.80, abzüglich des Erbanteils von F. gemäss Erbteilungsvertrag in Höhe von Fr. 125'224.40 sowie zuzüglich Zins in der Höhe von 2.5 % pro Jahr für fünf Jahre, was einem Betrag von Fr. 47'802.15 entspricht.