7. Mit Eingabe vom 11. September 2001 hat F. vorliegend gegenüber dem Berufungskläger adhäsionsweise eine Zivilforderung in Höhe von Fr. 127'755.70 nebst Zins zu 5 % seit dem 3. April 2000 auf Fr. 125'224.40 geltend gemacht. Die Forderung setzt sich zusammen aus dem Guthaben der Adhäsionsklägerin aus dem Erbteilungsvertrag, datiert vom 7. Januar/14. Februar/28. Februar 2000 in Höhe von Fr. 125'224.40, den Kosten für den Zahlungsbefehl in Höhe von Fr. 200.--, den Pfändungskosten von Fr. 207.30 sowie den Aufwendungen für die anwaltlichen Bemühungen des Rechtsvertreters von F. bis zum 29. März 2001 in Höhe von Fr. 2'124.--. Die eingeklagte Forderung ist vollumfänglich ausgewiesen