Das Bundesgericht hat deshalb entschieden, bei einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten liege kein leichter Fall mehr vor (BGE 122 IV 156 E 3c). Vorliegend ist - wie bereits dargelegt - von einem recht schweren Verschulden des Berufungsklägers auszugehen, was sich im Strafmass von 18 Monaten Gefängnis sehr deutlich zeigt. Der Umstand, dass die Strafverbüssung für den Berufungskläger aufgrund seines Alters allenfalls eine unverhältnismässige Härte bedeuten kann, vermag daher keinen leichten Fall zu begründen. Diesem Umstand wäre gegebenenfalls vielmehr im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit des Berufungsklägers Rechnung zu tragen.