Ausnahmen seien möglich, wenn besondere Umstände vorliegen. Besondere Umstände vermögen eine Ausnahme jedoch nur zu rechtfertigen, solange das Verschulden in der Nähe des leichten Falles - mithin in der Nähe von drei Monaten Gefängnis - liegt. Auch beim Vorliegen besonderer Umstände bleibt nämlich das Verschulden des Täters für die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt, zentral. Ein nicht mehr leichtes Verschulden hindert daher auch beim Vorliegen besonderer Umstände die Annahme eines leichten Falles. Das Bundesgericht hat deshalb entschieden, bei einer Gefängnisstrafe von sieben Monaten liege kein leichter Fall mehr vor (BGE 122 IV 156 E 3c).