Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Strafvollzug für den Berufungskläger aufgrund seines Alters allenfalls eine unverhältnismässige Härte bedeuten kann. Ob ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist grundsätzlich aufgrund der Schwere des Verschuldens zu entscheiden, welche sich normalerweise in der Höhe der Strafe zeigt (BGE 122 IV 156 E 3c). Gemäss Rechtsprechung wurde entschieden, dass bei einer Strafe von bis zu drei Monaten ein leichtes Verschulden und damit ein leichter Fall im Sinne des Gesetzes anzunehmen sei. Ausnahmen seien möglich, wenn besondere Umstände vorliegen.