b) Vorliegend wird eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten ausgesprochen. Damit aber liegt die Strafe ganz erheblich über der zulässigen Grenze für die Annahme eines leichten Falles, mithin nicht mehr in deren Nähe. Die Höhe der ausgefällten Strafe zeigt zudem deutlich, dass - wie bereits im Rahmen der Strafzumessung einlässlich dargelegt - von einem recht schweren Verschulden ausgegangen werden muss. Es kann daher nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB gesprochen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Strafvollzug für den Berufungskläger aufgrund seines Alters allenfalls eine unverhältnismässige Härte bedeuten kann.