6. Der Berufungskläger wurde mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 19. April 1996 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten Gefängnis verurteilt. Die Strafe wurde aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren. Der Berufungskläger hat die vorliegend zur Verurteilung gelangende strafbare Handlung im Jahre 1997 begangen. Er wurde daher während laufender Probezeit erneut straffällig. Es stellt sich folglich die Frage des Widerrufs des mit dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses gewährten bedingten Strafvollzuges für 16 Monate Gefängnis.