PKG 1994 Nr. 28). Kommt hinzu, dass auch die vorliegend ausgesprochene Strafe vollzogen werden kann, sollte sich der Berufungskläger während der Probezeit etwas zu Schulden kommen lassen. Der Berufungskläger steht somit unter dem Zwang zum Wohlverhalten. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss, dass dem Berufungskläger gerade noch eine günstige Prognose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so dass dem Berufungskläger die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann.