Im weiteren ist auch aufgrund des fortgeschrittenen Alters des Berufungsklägers zu erwarten, dass er in Zukunft nicht mehr straffällig werden wird. Schliesslich gilt es auch zu bedenken, dass der bedingte Strafvollzug, welchen der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden dem Berufungskläger mit Urteil vom 19. April 1996 für eine Gefängnisstrafe von 16 Monaten gewährte, widerrufen wird und diese Strafe somit vollzogen werden muss (vgl. unten Ziff. 6). Es ist davon auszugehen, dass die Verbüssung dieser Strafe dem Berufungskläger eine gewichtige Warnung für die Zukunft sein wird (vgl. dazu BGE 116 IV 177; 117 IV 97; 122 IV 156; PKG 1994 Nr. 28).