c) Vorliegend erschweren die Vorstrafen, welche beide auf dem Gebiet der Vermögensdelikte liegen, sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger während laufender Probezeit erneut straffällig wurde, eine günstige Prognose. Andererseits hat sich der Berufungskläger vorliegend sofort geständig und zumindest teilweise einsichtig gezeigt. Er hat sich zudem aus der Rechtsberatung zurückgezogen.