Die Berufung ist daher in diesem Punkt begründet, weshalb das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich aufzuheben ist. In Anbetracht der gesamten Umstände und insbesondere des Zeitablaufs und der Strafempfindlichkeit und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden kann, erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 18 Monaten als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. 34