Ein Mitverschulden des Kreisnotars steht daher ausser Frage. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich, insbesondere wird eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit im psychiatrische Gutachten verneint. Wie bereits einlässlich dargelegt, sind vorliegend keine Umstände gegeben, die ein Abweichen vom psychiatrischen Gutachten der Klinik St. Pirminsberg rechtfertigen würden. Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe von zwei Jahren Gefängnis als etwas zu hoch.