Dies zeigt sich sehr deutlich an der Tatsache, dass ihm der Kantonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 19. April 1996 den bedingten Strafvollzug gewährt, mithin eine positive Prognose über das zukünftige Verhalten des Berufungsklägers gestellt hatte. Zudem hatten E. und F. dem Berufungskläger offenbar ein Mandat erteilt (vgl. Schreiben des Kreisnotars an den Berufungskläger vom 29. Januar 1997, act. 33 der Staatsanwaltschaft Graubünden, Anhang), ihm damit ihr Vertrauen ausgesprochen. Und schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass dem Kreisnotar keine weitere Prüfungspflicht zukam. Ein Mitverschulden des Kreisnotars steht daher ausser Frage.