Niemand musste damit rechnen, dass der Berufungskläger erneut straffällig werden würde, gab es doch keine erkennbaren Anzeichen dafür. Und allein aus der Tatsache, dass der Berufungskläger im Abstand von zwölf Jahren zweimal mit dem Gesetz in Konflikt geraten war, konnte und durfte nicht geschlossen werden, er werde sich auch in Zukunft nicht gesetzeskonform verhalten. Dies zeigt sich sehr deutlich an der Tatsache, dass ihm der Kantonsgerichtsausschuss mit Urteil vom 19. April 1996 den bedingten Strafvollzug gewährt, mithin eine positive Prognose über das zukünftige Verhalten des Berufungsklägers gestellt hatte.