29, S. 21 Ziff. 5). Der Verteidiger hat anlässlich seines Plädoyers an der mündlichen Berufungsverhandlung im weiteren geltend gemacht, es sei ein mögliches Mitverschulden des Kreisnotars in die Überlegungen miteinzubeziehen, welcher in Kenntnis der früheren Verurteilungen das Geld an den Berufungskläger überwiesen habe (act. 11, S. 7). Dieser Argumentation kann in keiner Weise gefolgt werden. Niemand musste damit rechnen, dass der Berufungskläger erneut straffällig werden würde, gab es doch keine erkennbaren Anzeichen dafür.