Schadensbegleichung dienen sollte, als vielmehr durch die bevorstehende Hauptverhandlung vor der Vorinstanz motiviert war. Weiter strafmindernd wertet der Kantonsgerichtsausschuss, dass seit der Verübung der Tat mehr als sieben Jahre vergangen sind, in denen sich der Berufungskläger offensichtlich wohl verhalten hat und sich nichts hat zu schulden kommen lassen. Erheblich strafmindernd wirkt die aufgrund der Alters erhöhte Strafempfindlichkeit, die im übrigen auch im psychiatrischen Gutachten der Klinik St. Pirminsberg attestiert worden ist (act. 29, S. 21 Ziff. 5).