vom 4. September 2002, Akten der Vorinstanz). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich um eine einmalige Zahlung gehandelt hat, die im Vergleich zur Summe, die der Berufungskläger F. schuldet, bescheiden ausgefallen ist. Gemäss Aktenlage sind keine weiteren Zahlungen erfolgt, auch nicht zum Beispiel kleinste Ratenzahlungen. Das Gericht kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Zahlung an F. weniger der 33