Strafmindernd veranschlagt der Kantongerichtsausschuss vorliegend das vollumfängliche Geständnis, die gewisse Einsicht, die sich daraus ableiten lässt, dass der Berufungskläger sein Verhalten selbst als „Dummheit“ qualifiziert, sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger das Strafverfahren nicht erschwert und sich grundsätzlich kooperativ gezeigt hat. Lediglich sehr leicht strafmindernd wirkt die vom Berufungskläger an F. geleistete Zahlung in Höhe von Fr. 5'000.-- (vgl. Anhang zum Schreiben von Dr. iur. Carlo Portner an das Bezirksamt AB. vom 4. September 2002, Akten der Vorinstanz).