Damit aber hat der Berufungskläger die Veruntreuung in jedem Fall nicht vor der Urteilsfällung am 19. April 1996 und übrigens auch nicht vor den Mitteilungen vom 27. August 1996 und vom 13. November 1996 begangen, weshalb vorliegend keine Zusatzstrafe in Betracht kommt. Strafmindernd veranschlagt der Kantongerichtsausschuss vorliegend das vollumfängliche Geständnis, die gewisse Einsicht, die sich daraus ableiten lässt, dass der Berufungskläger sein Verhalten selbst als „Dummheit“ qualifiziert, sowie die Tatsache, dass der Berufungskläger das Strafverfahren nicht erschwert und sich grundsätzlich kooperativ gezeigt hat.