Selbst wenn der Berufungskläger vorliegen den Tatentschluss noch vor Ausfällung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 19. April 1996 gefasst hätte, wäre die Tathandlung erst mehrere Monate nach der Urteilsfällung erfolgt. Damit aber hat der Berufungskläger die Veruntreuung in jedem Fall nicht vor der Urteilsfällung am 19. April 1996 und übrigens auch nicht vor den Mitteilungen vom 27. August 1996 und vom 13. November 1996 begangen, weshalb vorliegend keine Zusatzstrafe in Betracht kommt.