Vorliegend hat der Berufungskläger aber unbestreitbar erst nach Überweisung des Nettosteigerungserlöses am 29. Januar 1997 eine Veruntreuung begehen können, da ihm das Geld vorher weder anvertraut war, noch auch nur zur Verfügung stand. Selbst wenn der Berufungskläger vorliegen den Tatentschluss noch vor Ausfällung des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 19. April 1996 gefasst hätte, wäre die Tathandlung erst mehrere Monate nach der Urteilsfällung erfolgt.