Zum andern spricht das Gesetz in Art. 68 Ziff. 2 StGB klarerweise davon, dass eine Zusatzstrafe auszufällen sei, wenn der Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat beurteilen müsse, die der Täter begangen habe, bevor er wegen einer andern Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Eine Tat begangen hat der Täter aber nicht schon, wenn er erst den Tatentschluss gefasst hat. Vorliegend hat der Berufungskläger aber unbestreitbar erst nach Überweisung des Nettosteigerungserlöses am 29. Januar 1997 eine Veruntreuung begehen können, da ihm das Geld vorher weder anvertraut war, noch auch nur zur Verfügung stand.