Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger bereits im April 1996, mithin acht Monate vor der Kreditgewährung an C., welche gemäss Berufungsschrift offenbar dringend war und den Berufungskläger in eine zeitliche Notlage brachte (act. 01, S. 5 ), und mindestens neun Monate vor der eigentlichen Tat, den Entschluss fasste, das Geld, welches aus der freiwilligen Versteigerung der Liegenschaft AA. in AB. vom 22. November 1996 an ihn überwiesen werden würde, für den Ausgleich des Kontos der AK. zu verwenden und damit zu veruntreuen. Zum andern spricht das Gesetz in Art.