ges zu entscheiden (BGE109 IV 87). Vorliegend wäre somit nur für Taten, die der Berufungskläger vor dem 19. April 1996 begangen hat, eine Zusatzstrafe auszufällen. Für Taten, die nach der Urteilsfällung, aber vor Ablauf der angesetzten Probezeit begangen worden sind, ist der Widerruf des mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 19. April 1996 gewährten bedingten Strafvollzuges zu prüfen. Es ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Berufungskläger bereits im April 1996, mithin acht Monate vor der Kreditgewährung an C., welche gemäss Berufungsschrift offenbar dringend war und den Berufungskläger in eine zeitliche Notlage brachte (act.