Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum einen ist der Täter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erst mit der Rechtskraft der Verurteilung „wegen einer anderen Tat zu Freiheitsstrafe verurteilt“ im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB, sondern schon mit der Urteilsfällung, unter der Voraussetzung, dass das Urteil später rechtskräftig wird. Für nach der Urteilsfällung begangene Delikte kommt daher eine Zusatzstrafe nicht in Betracht, vielmehr ist bei der Beurteilung solcher Delikte über den Widerruf des für die frühere Strafe gewährten bedingten Strafvollzu- 32