Da es sich dabei um ausserordentliche Rechtsmittel handle, werde die Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses wohl auf den Zeitpunkt der Mitteilung zurückbezogen. In diesem Zeitpunkt aber habe sich die Vorgeschichte schon derart entwickelt gehabt, dass davon ausgegangen werden dürfe, er habe den Tatentschluss zur vorliegenden Tat bereits viel früher gefasst gehabt. Dies aber bedeute, dass vorliegend theoretisch eine Zusatzstrafe zum Urteil vom 19. April 1996 auszusprechen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden.