Auch dies ist stark straferhöhend zu werten. Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang geltend, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei am 19. April 1996 nicht mündlich eröffnet worden und die schriftliche Mitteilung sei erst am 27. August 1996 erfolgt, worauf Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden seien, welche dann beide abgewiesen worden seien. Da es sich dabei um ausserordentliche Rechtsmittel handle, werde die Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichtsausschusses wohl auf den Zeitpunkt der Mitteilung zurückbezogen.