massgebend gewesen, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso straferhöhend, wenn auch aufgrund des Zeitablaufs nur leicht, wirkt die Vorstrafe aus dem Jahre 1984. Der Berufungskläger ist im weiteren nur wenige Monate nach dem Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 19. April 1996 bereits wieder in bedeutender Weise straffällig geworden, mithin noch innerhalb der dreijährigen Probezeit, welche der Kantonsgerichtsausschuss ausgesprochen hatte. Auch dies ist stark straferhöhend zu werten.