Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger tatsächlich das Urteil des Kreisgerichtes als massgebend erachtet haben könnte. Auf jeden Fall würde ihn ein solches Verhalten aber in keiner Weise entlasten, denn augenscheinlich steht es ihm nicht frei, zwischen den Urteilen des Kreisgerichtes und des Kantonsgerichtsausschusses zu wählen. Zweifellos war dies dem Berufungskläger als ehemaligem Rechtsanwalt und Notar bekannt und bewusst. Seine Behauptung, es sei für ihn der Freispruch des Kreisgerichtes AF. massgebend gewesen, ist daher als Schutzbehauptung zu qualifizieren.