vom 11. November 1996, mitgeteilt am 13. November 1996, abgewiesen wurden. Dem Berufungskläger war somit mehr als zwei Monate vor der Veruntreuung bekannt, dass das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Bestand hatte und in Rechtskraft erwachsen war. Als ehemaligem Rechtsanwalt und Notar, der noch immer in der Rechtsberatung tätig war, musste ihm ohne Zweifel bewusst sein, dass das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses an die Stelle des kreisgerichtlichen Erkenntnisses getreten war und nun alleinige Gültigkeit hatte. Es ist unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, dass der Berufungskläger tatsächlich das Urteil des Kreisgerichtes als massgebend erachtet haben könnte.