Offenbar ohne grosse Bedenken hat er sich über die Warnwirkung der Vorstrafe hinweggesetzt. In diesem Zusammenhang macht der Verteidiger geltend, der Berufungskläger erachte noch immer das freisprechende Erkenntnis des Kreisgerichtes AF. als massgebend und nicht die Verurteilung durch den Kantonsgerichtsausschuss Graubünden. Das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses erging am 19. April 1996 und wurde am 27. August 1996 schriftlich eröffnet. In der Folge erhob der Berufungskläger Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, welche beide von diesem mit Entscheid 31