Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem psychiatrischen Gutachter dieses Engagement bekannt war. Trotzdem ist er zum Schluss gelangt, der Berufungskläger sei im Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig gewesen. Erheblich straferhöhend wirkt die Vorstrafe aus dem Jahre 1996, die dasselbe Gebiet beschlägt wie die vorliegende Verurteilung, nämlich das Vermögensstrafrecht. Der Berufungskläger war offensichtlich nicht in der Lage, aus dem damaligen Strafverfahren und der Verurteilung die notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Offenbar ohne grosse Bedenken hat er sich über die Warnwirkung der Vorstrafe hinweggesetzt.