Der Berufungskläger wusste aufgrund seiner finanziellen Situation, dass er nicht in der Lage sein würde, seinen Klienten ihr Geld auszubezahlen, da er nicht über die dazu nötigen Mittel verfügte. Es war somit von Anfang an absehbar, dass das Geld den wirtschaftlich Berechtigten zumindest für längere Zeit, wenn nicht gar gänzlich entzogen werden würde. Trotzdem liess sich der Berufungskläger nicht davon abhalten, das ihm anvertraute Geld für sich zu gebrauchen. Der Berufungskläger macht geltend, er sei von der Realisierung des Projektes in Griechenland besessen gewesen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dem psychiatrischen Gutachter dieses Engagement bekannt war.