b) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat einen Betrag in Höhe von mehr als Fr. 400'000.--, der ihm übergeben worden war, um ihn an seine Klienten weiterzuleiten, für sich verwendet. Er hat damit das Vertrauen, das seine Klienten in ihn gesetzt haben, schamlos missbraucht und eine bedeutende kriminelle Energie zum Ausdruck gebracht. Sein Verhalten offenbart einen empfindlichen Mangel an Achtung vor den verbindlichen Regeln des Rechts, was angesichts der Tatsache, dass er im damaligen Zeitpunkt in der Rechtsberatung tätig war, umso schwerer wiegt.