müssen. Im weiteren ist der Richter nicht an die Höhe des von der Anklage geforderten Strafmasses gebunden. Vielmehr hat er das Strafmass innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach sorgfältiger Würdigung des Falles ohne Bindung an feste Regeln und unter Berücksichtigung der Milderungs- und Schärfungsgründe zu bestimmen (vgl. Art. 126 Abs. 2 StPO). - Vorliegend sieht Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB einen Strafrahmen von Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vor.