Nachdem nun der Berufungskläger anerkanntermassen nicht ersatzfähig war und ist, kommt es auf den geltend gemachten Ersatzwillen nicht mehr an, denn die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ist nur zu verneinen, wenn kumulativ Ersatzwille und Ersatzfähigkeit gegeben sind. Das Verhalten des Berufungsklägers erfüllt damit sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Veruntreuung. Die Vorinstanz hat den Berufungskläger folglich zu Recht der Veruntreuung schuldig erkannt. Die Berufung ist in diesem Punkt, sofern diesbezüglich überhaupt eine Anfechtung erfolgte, abzuweisen.