trischen Gutachter gegenüber selbst eingestanden, dass es gemäss seinem Wissen wegen des griechischen Rechtssystems sehr schwierig und teuer sei, diese Hypotheken auszulösen (psychiatrisches Gutachten Klinik St. Pirminsberg, act. 29, S. 7 Mitte). Ein langwieriges Verwertungsverfahren aber steht der Ersatzfähigkeit entgegen. Nachdem nun der Berufungskläger anerkanntermassen nicht ersatzfähig war und ist, kommt es auf den geltend gemachten Ersatzwillen nicht mehr an, denn die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung ist nur zu verneinen, wenn kumulativ Ersatzwille und Ersatzfähigkeit gegeben sind.