Der Berufungskläger war und ist augenscheinlich aus eigener Kraft nicht ersatzfähig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass er das Darlehen, welches er C. gewährt hat, grundpfandrechtlich gesichert haben will. Zum einen hat der Berufungskläger in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 6. September 2001 selbst angegeben, dass nicht klar sei, welchen Wert die Grundstücke auf dem Peloponnes, die als Pfand dienten, hätten, zum andern hat der Berufungskläger in derselben Einvernahme ausgesagt, dass er nicht beabsichtige, das Grundpfand durchzusetzen beziehungsweise die Pfandobjekte verwerten zu lassen (act. 20 der Staatsanwaltschaft Graubünden, S. 2 f.).