Dies ergibt sich auch aus den Akten. Der Berufungskläger lebt von einer AHV-Rente und dem Einkommen aus seinem Verwaltungsratsmandat, welches ihm jährlich Fr. 10'000.-- einbringt. Seine Schulden schätzt er auf insgesamt Fr. 1.5 Mio.. Aus der Pfändungsurkunde vom 9. Januar 2001 (act. 14 der Staatsanwaltschaft Graubünden) geht hervor, dass der Berufungskläger nur persönliche Effekten sowie Kompetenzstücke besitzt. Der Verteidiger hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 5. März 2003 in seinem Plädoyer geltend gemacht, wo nichts sei, könne man auch nichts holen (act. 11, S. 7 Mitte). Der Berufungskläger war und ist augenscheinlich aus eigener Kraft nicht ersatzfähig.